1 BGE 117 Ib 94 - Bundesgerichtsentscheid vom 25.01.1991

Entscheid des Bundesgerichts: 117 Ib 94 vom 25.01.1991

Hier finden Sie das Urteil 117 Ib 94 vom 25.01.1991

Sachverhalt des Entscheids 117 Ib 94

Der Kassationshof des Bundesgerichts hat in seinem Urteil vom 25. Januar 1991 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen, die sich mit Administrativmassnahmen im Strassenverkehr befassen. Die Beratungen und Abstimmungen waren öffentlich, da der Kassationshof diese in einem Verfahren anstelle einer strafrechtlichen Abteilung durchführte.

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Details zum Bundesgerichtsentscheid von 25.01.1991

Dossiernummer:117 Ib 94
Datum:25.01.1991
Schlagwörter (i):öffentlich; Kassationshof; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Abteilung; Administrativmassnahme; Administrativmassnahmen; Beratungen; Abstimmungen; Strassenverkehr; Bundesgericht; Reglementes; Verwaltungsgerichtsbeschwerden; Urteil; Kassationshofes; Erwägungen; Führerausweisentzüge; Abteilungen; Verfahren; Urteilskopf; Auszug; Regierungsrat; Kantons; Regeste; Öffentlichkeit; Verhandlungen; Bundesgerichts; Erwägungen:

Rechtsnormen:

Artikel: Art. 17 Abs. 1 OG, Art. 24 SVG , Art. 12 Abs. 1 lit. a OG, Art. 14 Abs. 1 OG

Kommentar:
-

Entscheid des Bundesgerichts

Urteilskopf
117 Ib 94

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1991 i.S. K. gegen Regierungsrat des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste
Art. 17 Abs. 1 OG; Öffentlichkeit der Verhandlungen.
Die Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, wenn der Kassationshof des Bundesgerichts eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend eine Administrativmassnahme im Strassenverkehr beurteilt.

Erwägungen ab Seite 94
BGE 117 Ib 94 S. 94
Aus den Erwägungen:
1. Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Führerausweisentzüge, Verwarnungen) unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a OG i.V.m. Art. 3 Ziff. 3 des Reglementes für das Schweizerische Bundesgericht (SR 173.111.1) fällt die Behandlung dieser Beschwerden in die Zuständigkeit der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung. Nach Art. 14 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 8 Abs. 4 des Reglementes kann zur Ausgleichung der Geschäftslast vorübergehend von der Geschäftsverteilung gemäss Art. 2 bis 7 des Reglementes abgewichen werden. In Anwendung dieser Bestimmung sind seit 1. Januar 1982 die Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (soweit es sich um Verfügungen betreffend Führerausweisentzüge handelt) dem
BGE 117 Ib 94 S. 95
Kassationshof zugewiesen (unveröffentlichter Beschluss des Gesamtgerichts vom 30. November 1981).
Sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt, sind die Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen öffentlich, ausgenommen unter anderem die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen Abteilungen (Art. 17 Abs. 1 OG). Wie dargelegt, urteilt der Kassationshof, soweit er über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen entscheidet, anstelle einer öffentlichrechtlichen Abteilung. Folglich ist das für die öffentlichrechtlichen Abteilungen massgebende Verfahrensrecht anwendbar. Eine öffentlichrechtliche Abteilung müsste - da eine abweichende gesetzliche Bestimmung nicht besteht - über Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Administrativmassnahmen öffentlich verhandeln, beraten und abstimmen, wie dies vor der vorübergehenden Übertragung dieser Geschäfte an den Kassationshof auch der Fall war. Entsprechendes muss deshalb auch für den Kassationshof gelten: Er tagt in solchen Fällen nicht als strafrechtliche, sondern anstelle der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung. Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Sitzung des Kassationshofes ist deshalb öffentlich. Die von 1982 bis 1990 gehandhabte andere Praxis wird somit aufgegeben.

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